Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Eine Alters-Kinderrente wird für anspruchsberechtigte Kinder von Altersrentnerinnen und Altersrentnern ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BVG.
Das BVG-Altersguthaben entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Altersguthaben gemäss BVG.
Die jährlichen Sparbeiträge werden gemäss dem für das Vorsorgewerk geltenden Vorsorgeplan festgelegt.
Die Altersrente ergibt sich aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem bei der Pensionierung gültigen Umwandlungssatz.
Mit einer amtlichen Beglaubigung wird die Echtheit einer Unterschrift bestätigt. Sie wird je nach Kanton beispielsweise durch Notare oder Gemeindebehörden vorgenommen.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet die vollständige oder teilweise Unfähigkeit, die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuüben. Arbeitsunfähigkeit ≠ Invalidität, aber eine Arbeitsunfähigkeit kann zur Invalidität führen.
Wer die Pensionskasse vor dem Eintritt eines Vorsorgefalls verlässt, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung). Diese wird an die neue Vorsorgeeinrichtung oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) ist die Aufsichtsbehörde der Symova.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Vorsorgeplan und wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanziert.
Beim Beitragsprimat bestimmen die einbezahlten Beiträge und deren Verzinsung die Höhe der späteren Altersleistungen.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Gesetzlich vorgeschriebener Teil des Altersguthabens gemäss BVG.
Mindestzinssatz, mit dem das BVG-Altersguthaben verzinst werden muss. Er wird vom Bundesrat festgelegt.
Die BVG-Schattenrechnung zeigt die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG auf. Diese Leistungen sind jederzeit garantiert.
Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge.
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an die gebundene Vorsorge (Säule 3a).
Vorsorgesystem, bei dem Altersleistungen im Beitragsprimat und Risikoleistungen im Leistungsprimat berechnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lebenspartnerinnen und Lebenspartner hinsichtlich der Hinterlassenenleistungen Ehegatten gleichgestellt.
Im Todesfall einer versicherten Person oder eines Rentenbezügers besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Ehegattenrente.
Eingetragene Partnerschaften sind im Reglement der Ehe gleichgestellt.
Freiwillige Einkäufe ermöglichen den Aufbau zusätzlicher Vorsorgeleistungen und können Vorsorgelücken schliessen.
Mindestjahreslohn, ab dem eine Versicherung in der beruflichen Vorsorge erfolgt.
Freizügigkeitsgesetz.
Freizügigkeitsverordnung.
Leistung für Kinder von invaliden oder verstorbenen versicherten Personen bis längstens zum 25. Altersjahr bei Ausbildung.
Leistung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Invalidität. Die Höhe richtet sich nach dem Invaliditätsgrad und dem Vorsorgeplan.
Voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Feststellung erfolgt grundsätzlich durch die IV.
Anstelle einer Altersrente kann das Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden.
Abzug zur Abstimmung der Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) und der beruflichen Vorsorge.
Leistungen können gekürzt werden, wenn zusammen mit anderen Einkommen eine gesetzlich resp. reglementarisch festgelegte Obergrenze überschritten wird.
Ein Vorbezug für Wohneigentum oder nicht eingebrachte Freizügigkeitsleistungen können zu tieferen Hinterlassenenleistungen führen.
Beim Leistungsprimat richtet sich die Höhe der Leistungen nach dem versicherten Lohn.
Grundlage für die Berechnung des versicherten Lohnes und der Beiträge.
Versicherte Personen, Anspruchsberechtigte und Arbeitgeber müssen Änderungen, die das Vorsorgeverhältnis betreffen, unverzüglich melden.
Versicherungstechnische Grundlagen zur Berechnung der Lebenserwartung und der Vorsorgeverpflichtungen.
Gesamtes Sparguthaben einer versicherten Person, bestehend aus eingebrachten Leistungen, Sparbeiträgen und Zinsen.
Beiträge zur Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod.
Leistungen bei Invalidität oder Tod.
Das Referenzalter liegt für Frauen und Männer bei 65 Jahren. Ein Altersrücktritt ist zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr flexibel möglich.
Oberstes Organ der Symova mit strategischer und organisatorischer Verantwortung.
Versicherungstechnische Annahmen zur Berechnung von Verpflichtungen und Leistungen der Pensionskasse.
Langfristiger Zinssatz für die Bewertung von Rentenverpflichtungen.
Einmalige Leistung, die unter bestimmten Voraussetzungen beim Tod einer versicherten Person oder eines Rentenbezügers ausgerichtet wird.
Pensionskasse, die Leistungen über die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen hinaus versichert.
Faktor zur Berechnung der Altersrente aus dem vorhandenen Altersguthaben.
Situation, in der das vorhandene Vorsorgevermögen nicht ausreicht, um sämtliche Verpflichtungen vollständig zu decken.
Grundlage für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen. Er ergibt sich aus dem massgebenden Lohn abzüglich des Koordinationsabzugs.
Beiträge zur Finanzierung der Verwaltungskosten der Pensionskasse.
Versichertes Ereignis in der beruflichen Vorsorge: Alter, Invalidität oder Tod.
Gesamtheit der Altersguthaben der aktiv versicherten Personen.
Kapital zur Finanzierung der laufenden Rentenverpflichtungen.
Paritätisch zusammengesetztes Organ eines Vorsorgewerks aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen.
Regelt die Beiträge, die Beitragsaufteilung, den Koordinationsabzug und die Eintrittsschwelle eines Vorsorgewerks.
Ein Vorsorgewerk ist wie eine eigene Pensionskasse eines oder mehrerer angeschlossener Arbeitgeber innerhalb der Sammelstiftung Symova.
Ermöglichen versicherten Personen, zusätzliche Sparbeiträge zu leisten und damit ihre Altersvorsorge individuell auszubauen.
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Vorsorgekapital für selbst genutztes Wohneigentum vorbezogen oder verpfändet werden.
Weitere Informationen finden Sie im Vorsorgereglement
Download Vorsorgereglement