My Symova Versicherte group 507 Kontakt symova kontakt weiss Vorsorgereglement group 587

Endet Ihr Anstellungsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber, endet auch Ihre Versicherung bei der Sammelstiftung Symova. Ihr angespartes Vorsorgeguthaben bleibt jedoch erhalten.

Je nach Situation überweisen wir Ihre Austrittsleistung an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers, an eine Freizügigkeitseinrichtung oder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, direkt an Sie (Barauszahlung).

Ihr Arbeitgeber meldet uns Ihren Austritt. Anschliessend erhalten Sie die Austrittsunterlagen. Darin teilen Sie uns mit, wohin wir Ihre Austrittsleistung überweisen sollen. 

Was passiert beim Austritt? 

Endet Ihr Anstellungsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber, endet auch Ihre Versicherung bei der Sammelstiftung Symova. Ihr angespartes Vorsorgeguthaben bleibt für Ihre berufliche Vorsorge erhalten.

Nach Ihrem Austritt sind Sie während eines Monats weiterhin gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Dies gilt, solange Sie noch keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

Neue Anstellung

Treten Sie eine neue Stelle an, wird die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers für Ihre berufliche Vorsorge zuständig.

Bitte teilen Sie uns die Angaben der neuen Vorsorgeeinrichtung mit. Wir überweisen Ihre Austrittsleistung direkt an die neue Pensionskasse.

Keine neue Anstellung

Wenn Sie vorerst keine neue Stelle antreten, können Sie Ihr Vorsorgeguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl übertragen lassen. Möglich sind beispielsweise:

  • ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank
  • eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung
  • die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Bitte teilen Sie uns Ihre Wahl mit den Austrittsunterlagen mit. Erhalten wir keine Angaben von Ihnen, wird Ihre Austrittsleistung frühestens nach sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Barauszahlung der Austrittsleistung

Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur in gesetzlich festgelegten Fällen möglich. Dies gilt, wenn Sie:

  • Aufnahme einer selbstständiger Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen
  • Definitives Verlassen der Schweiz
  • Austrittsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag

Für die Barauszahlung benötigen wir einen Antrag sowie die erforderlichen Nachweise.

Nehmen Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb auf, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt werden.

Bei einem definitiven Wegzug ins Ausland gelten je nach Zielland unterschiedliche Regeln:

  • Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat: Eine vollständige Barauszahlung ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie im neuen Wohnstaat nicht obligatorisch für Alter, Invalidität und Tod versichert sind. Ohne diesen Nachweis wird nur der überobligatorische Teil Ihrer Austrittsleistung ausbezahlt. Der obligatorische Teil wird auf eine Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz übertragen.
  • Wegzug in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA: Die gesamte Austrittsleistung kann grundsätzlich bar ausbezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen.

Freiwillige Weiterversicherung ab 58

Wird Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 58. Geburtstag durch den Arbeitgeber aufgelöst, können Sie Ihre berufliche Vorsorge unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig bei der Symova weiterführen.

Weitere Informationen finden Sie hier

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich bei einem Austritt unternehmen? 

Ihr Arbeitgeber meldet Ihren Austritt der Symova. Danach erhalten Sie von uns die Austrittsunterlagen. Bitte füllen Sie diese aus und teilen Sie uns mit, wohin Ihre Austrittsleistung überwiesen werden soll: an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers, an eine Freizügigkeitseinrichtung oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, direkt an Sie. 

Was passiert mit meinem Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel? 

Wenn Sie eine neue Stelle antreten, wird die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers für Ihre berufliche Vorsorge zuständig. Ihre Austrittsleistung wird deshalb direkt an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Bitte teilen Sie uns die Angaben der neuen Pensionskasse auf dem Austrittsfragebogen mit.

Was passiert, wenn ich keine neue Stelle habe? 

Wenn Sie vorerst keine neue Stelle antreten, wird Ihr Vorsorgeguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl übertragen. Das kann zum Beispiel ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank, eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sein. 

Kann ich mir mein Vorsorgeguthaben bar auszahlen lassen? 

Eine Barauszahlung ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb aufnehmen, die Schweiz definitiv verlassen oder wenn Ihre Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt. Für die Auszahlung benötigen wir einen Antrag und die erforderlichen Nachweise.

Was passiert, wenn ich nichts unternehme? 

Wenn wir keine Angaben von Ihnen erhalten, wird Ihre Austrittsleistung frühestens nach sechs Monaten, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Ich bin saisonal angestellt. Was passiert mit meiner Austrittsleistung?

Meldet Ihr Arbeitgeber der Symova, dass Sie in der nächsten Saison wieder angestellt werden, kann Ihre Austrittsleistung auf Wunsch bis zum Saisonbeginn bei der Symova verbleiben. Arbeiten Sie während der Zwischensaison länger als drei Monate bei einem anderen Arbeitgeber und sind dort einer Pensionskasse angeschlossen, teilen Sie uns bitte die Angaben dieser Vorsorgeeinrichtung mit. Wir überweisen Ihre Austrittsleistung anschliessend an die neue Pensionskasse.