Wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 58. Altersjahr durch den Arbeitgeber beendet wird, können Sie Ihre berufliche Vorsorge bei der Symova unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiterführen.
Sie entscheiden, ob Sie die bisherige Vorsorge fortsetzen oder sich auf die Absicherung der Risiken Tod und Invalidität beschränken möchten.
Voraussetzungen und Anmeldung
Die freiwillige Weiterversicherung richtet sich an versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 58. Altersjahr durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde. Die freiwillige Weiterversicherung ist längstens bis zum reglementarischen Referenzalter von 65 Jahen möglich. Voraussetzung ist, dass Sie noch keine Vorsorgeleistungen beziehen. Voraussetzung ist, dass Sie noch keine Vorsorgeleistungen beziehen.
Die Anmeldung muss schriftlich mit dem vorgesehenen Formular erfolgen und spätestens 30 Tage nach Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Versicherungsverhältnisses bei der Symova eingehen. Bitte legen Sie der Anmeldung einen Nachweis bei, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wurde.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Sie können wählen, in welchem Umfang Sie Ihre Vorsorge weiterführen möchten. Möglich sind:
- Weiterführung der bisherigen Vorsorge im bisherigen Leistungsumfang
- Weiterführung der gesamten Vorsorge mit einem tieferen versicherten Lohn
- Weiterführung der Risikoversicherung für Tod und Invalidität mit dem bisherigen versicherten Lohn
- Weiterführung der Risikoversicherung für Tod und Invalidität mit einem tieferen versicherten Lohn
Die gewählte Variante beeinflusst die Höhe der Beiträge und die versicherten Leistungen.
Beiträge und Kosten
Während der freiwilligen Weiterversicherung bezahlen Sie die Beiträge vollständig selbst. Dazu gehören die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie die Verwaltungskosten.
Wichtiger Hinweis zum Kapitalbezug
Dauert die freiwillige Weiterversicherung länger als zwei Jahre, müssen die Altersleistungen als Rente bezogen werden. Ein Kapitalbezug ist dann nicht mehr möglich.
Auch ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum ist nach mehr als zwei Jahren freiwilliger Weiterversicherung ausgeschlossen.
Planen Sie einen Kapitalbezug bei der Pensionierung, müssen Sie diesen spätestens zwei Monate vor Entstehung des Anspruchs schriftlich anmelden. Bei verheirateten Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft ist die amtlich beglaubigte Unterschrift der Ehepartnerin, des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners erforderlich.
Wurden zuvor Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, gilt für daraus resultierende Kapitalleistungen eine Sperrfrist von drei Jahren.
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Häufig gestellte Fragen
Wer kann die freiwillige Weiterversicherung nutzen?
Sie können die freiwillige Weiterversicherung beantragen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 58. Geburtstag durch den Arbeitgeber beendet wurde und Sie noch keine Vorsorgeleistungen beziehen.
Bis wann muss ich mich anmelden?
Die Anmeldung muss spätestens 30 Tage nach Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Versicherungsverhältnisses schriftlich bei der Symova eingehen. Bitte reichen Sie auch den Nachweis der Arbeitgeberkündigung ein.
Welche Varianten kann ich wählen?
Sie können die bisherige Vorsorge weiterführen oder sich auf die Risikoversicherung für Tod und Invalidität beschränken. In beiden Fällen kann auch ein tieferer versicherter Lohn gewählt werden.
Wer bezahlt die Beiträge?
Sie bezahlen die Beiträge während der freiwilligen Weiterversicherung vollständig selbst. Dazu gehören Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie Verwaltungskosten.
Kann ich die gewählte Variante ändern?
Sie können die gewählte Variante einmal pro Jahr ändern. Ein Wechsel ist jeweils auf den 1. Januar möglich.
Die Mitteilung muss spätestens am 30. September schriftlich mit dem vorgesehenen Formular bei der Symova eingehen. Ohne schriftliche Mitteilung bleibt die bisherige Variante bestehen.
Wann endet die freiwillige Weiterversicherung?
- bei Tod oder Invalidität
- spätestens mit Erreichen des reglementarischen Referenzalters von 65 Jahren
- bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, wenn dort mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden
- bei Kündigung der Weiterversicherung durch die versicherte Person auf Ende des Folgemonats
- bei Beitragsausständen, wenn diese nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden
- wenn der frühere Arbeitgeber zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung wechselt und die im gleichen Kollektiv versicherten Personen übertreten
Was passiert, wenn ich eine neue Stelle finde?
Treten Sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, kann die freiwillige Weiterversicherung enden. Entscheidend ist insbesondere, ob mehr als zwei Drittel Ihrer Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung benötigt werden.
Kann ich meine Altersleistungen später als Kapital beziehen?
Dauert die freiwillige Weiterversicherung länger als zwei Jahre, müssen die Altersleistungen als Rente bezogen werden. Ein Kapitalbezug ist dann nicht mehr möglich.
Gibt es während der freiwilligen Weiterversicherung eine AHV-Überbrückungsrente?
Nein. Während der freiwilligen Weiterversicherung besteht kein Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente.
Kann ich mich gleichzeitig beim RAV anmelden?
Ja, eine Anmeldung beim RAV beziehungsweise der Bezug von Arbeitslosenentschädigung ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist, dass bei Bezug von Arbeitslosentaggeldern zusätzlich eine obligatorische BVG-Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität bestehen kann.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie den Nachweis ein, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wurde. Je nach gewählter Variante können weitere Unterlagen erforderlich sein.