Eine längere Krankheit oder die Folgen eines Unfalls können dazu führen, dass eine Person nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten kann. In solchen Situationen prüfen die Invalidenversicherung (IV) und die berufliche Vorsorge, ob ein Anspruch auf Rentenleistungen besteht.
Die Sammelstiftung Symova erbringt Invalidenleistungen grundsätzlich auf Grundlage der Entscheide der IV.
Nicht jede Arbeitsunfähigkeit führt jedoch zu einer Invalidität.
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität: Was bedeutet das?
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Eine Invalidität wird von der IV festgestellt.
Wann besteht Anspruch auf Invalidenleistungen?
Kann eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder längerfristig nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten, prüft die IV den Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern eine Anmeldung vorgenommen wurde.
Besteht ein Anspruch auf eine IV-Rente, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen der Symova ausgerichtet werden.
Anspruch auf eine Invalidenrente der Symova haben versicherte Personen:
- die von der IV als mindestens 40 % invalid anerkannt werden
- die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, bei der Sammelstiftung Symova versichert waren
Der Anspruch auf Leistungen der Symova entsteht frühestens dann, wenn auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente der IV besteht.
Höhe der Invalidenrente
Die volle Invalidenrente der Sammelstiftung Symova beträgt 60 % des versicherten Lohnes im Zeitpunkt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Teilinvalidität richtet sich die Höhe der Rente grundsätzlich nach dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad.
Weiterführung des Altersguthabens / Beitragsbefreiung
Während des Bezugs einer Invalidenrente wird das Altersguthaben von der Symova weitergeführt und verzinst. Sie selbst müssen keine Beiträge mehr bezahlen.
Dadurch werden weiterhin Altersgutschriften gutgeschrieben und die Altersvorsorge bleibt trotz Invalidität erhalten. Bei einer Teilinvalidität wird das Altersguthaben in einen aktiven und einen invaliden Teil aufgeteilt. Der invalide Teil wird durch die Stiftung weitergeführt, während der aktive Teil dem weiterhin erzielten Einkommen zugeordnet bleibt.
Invaliden-Kinderrente
Beziehende einer Invalidenrente haben für anspruchsberechtigte Kinder Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.
Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung oder ist es im Sinne der Invalidenversicherung invalid, kann der Anspruch längstens bis zum 25. Altersjahr weiterbestehen. Die Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind einen Sechstel der Invalidenrente.
Überentschädigung
Die Leistungen der Sammelstiftung Symova werden mit Leistungen anderer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen koordiniert.
Berücksichtigt werden insbesondere Leistungen der:
- Invalidenversicherung (IV)
- Unfallversicherung (UV)
- Militärversicherung (MV)
- weiteren Sozialversicherungen
- anderen Vorsorgeeinrichtungen
Übersteigen die anrechenbaren Leistungen die zulässige Grenze, kann die Invalidenrente der Sammelstiftung Symova gekürzt werden.
Änderungen bei Leistungen anderer Versicherungsträger müssen der Stiftung deshalb unverzüglich gemeldet werden. Eine allfällige Kürzung hat keinen Einfluss auf das weitergeführte Altersguthaben.
Anpassung der Invalidenrente
Ändert sich der von der IV festgelegte Invaliditätsgrad, kann die Invalidenrente der Sammelstiftung Symova entsprechend angepasst werden.
Die Rente kann erhöht, reduziert oder aufgehoben werden. Grundlage bilden die Entscheide der IV.
Übergang zur Altersleistung / Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren
Beziehen Sie eine Invalidenrente, wird Ihr weitergeführtes reglementarisches Altersguthaben beim Erreichen des ordentlichen reglementarischen Referenzalters grundsätzlich in eine Altersrente umgewandelt.
Sie können anstelle der vollen Altersrente oder eines Teils davon einen Kapitalbezug verlangen. Dieser muss spätestens zwei Monate vor der Pensionierung schriftlich bei der Symova angemeldet werden.
Wichtig bei Teil-Invalidität:
Wenn Sie teilweise invalid sind und gleichzeitig noch arbeiten, können Sie den Zeitpunkt Ihrer Pensionierung für den aktiv versicherten Teil frei wählen.
Möchten Sie Ihr Altersguthaben als Kapital beziehen, müssen Sie den Kapitalbezug für beide Teile separat anmelden:
- für den aktiv versicherten Teil Ihrer Vorsorge und
- für den Invaliditäts-Teil (IV-Passivkonto)
Dies ist nötig, weil es sich um zwei getrennte Vorsorgeverhältnisse handelt. Die Pensionierung erfolgt deshalb nicht zwingend zum gleichen Zeitpunkt.
Häufig gestellte Fragen
Wann habe ich Anspruch auf eine Invalidenrente der Sammelstiftung Symova?
Wenn die IV eine Invalidität von mindestens 40 % feststellt und ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Voraussetzung ist zudem, dass Sie bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bei der Sammelstiftung Symova versichert waren.
Ab welchem Zeitpunkt bin ich beitragsbefreit?
Mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente übernimmt die Sammelstiftung Symova die Weiterführung des versicherten Altersguthabens im entsprechenden Umfang.
Was passiert mit meinem Altersguthaben während des Bezugs einer Invalidenrente?
Das Altersguthaben bleibt erhalten und wird weiterhin verzinst. Bei einer Teilinvalidität erfolgt eine Aufteilung in einen aktiven und einen invaliden Teil.
Habe ich Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente?
Ja. Für jedes anspruchsberechtigte Kind besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Invalidenkinderrente beträgt einen Sechstel der versicherten Invalidenrente.
Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes. Der Anspruch kann bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit zu mindestens 70 Prozent invalid ist.
Kann meine Invalidenrente angepasst werden?
Ja. Ändert sich der von der IV festgelegte Invaliditätsgrad, kann auch die Invalidenrente der Sammelstiftung Symova angepasst werden.
Ich werde 65 Jahre alt. Kann ich einen Kapitalbezug wählen?
Ja. Beim Übergang zur Altersleistung kann unter Einhaltung der reglementarischen Fristen ein teilweiser oder vollständiger Kapitalbezug gewählt werden.
Achtung bei Teil-Invalidität:
Im Rahmen Ihrer Aktiv-Anstellung können Sie den Zeitpunkt der Pensionierung frei wählen.
Wünschen Sie einen Kapitalbezug, so müssen Sie diesen für Ihren Aktiv-Teil wie auch Ihr IV-Passivkonto separat anmelden, da es sich um zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse handelt und der Zeitpunkt der Pensionierung möglicherweise nicht derselbe ist.
Muss ich Änderungen bei anderen Versicherungsleistungen melden?
Ja. Änderungen bei Leistungen der IV, UV, MV oder anderer Versicherungen können Auswirkungen auf die Leistungsberechnung haben und müssen der Stiftung gemeldet werden.
Was muss ich beachten, wenn ich teilinvalid bin?
Bei einer Teilinvalidität erfolgt eine Aufteilung des Altersguthabens in einen aktiven und einen invaliden Teil.
Für den invaliden Teil sind Sie beitragsbefreit.
Im Rahmen Ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit können Sie weiterhin arbeiten. Je nach Einkommen sind Sie für diese Tätigkeit weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert. Die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug werden dabei entsprechend Ihrem Invaliditätsgrad angepasst.
Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Vorsorgeeinrichtung über Ihren Anspruch auf Leistungen der IV. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie im Rahmen Ihrer verbleibenden Erwerbstätigkeit korrekt versichert sind.
Dies ist auch insbesondere dann wichtig, wenn sie von der Symova eine IV-Rente beziehen und bei einem nicht der Symova angeschlossenen Arbeitgeber arbeiten. Genau so wichtig ist es aber auch in der umgekehrten Situation: Sie beziehen eine IV-Rente und arbeiten bei einem der Symova angeschlossenen Arbeitgeber. Für die korrekte Versicherung muss die Symova über den IV-Anspruch in Kenntnis sein.
Wer muss eine Arbeitsunfähigkeit melden?
Sind sie länger als drei Monate arbeitsunfähig, so meldet uns der Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit. Es ist wichtig, dass die Symova über eine laufende Arbeitsunfähigkeit informiert ist, da dies auch z. B. im Rahmen einer Pensionierung oder bei einem Austritt aus der Pensionskasse relevant sein kann.
Wer informiert die Symova über meinen IV-Anspruch?
Wurde die Symova bei der IV-Anmeldung als Vorsorgeeinrichtung explizit genannt, so wird sie i. d. R. automatisch über das IV-Verfahren informiert, sie erhält den IV-Vorbescheid, Beschluss und die Verfügung automatisch zugestellt.