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Ein Todesfall stellt Angehörige vor viele Herausforderungen. Die berufliche Vorsorge kann dazu beitragen, die finanzielle Situation der Hinterlassenen abzusichern.

Welche Leistungen ausgerichtet werden, hängt insbesondere vom Zivilstand, den familiären Verhältnissen und den reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen ab. Grundsätzlich wird zwischen Rentenleistungen und Kapitalleistungen unterschieden.  

Damit Ansprüche rasch geprüft werden können, empfehlen wir, die Sammelstiftung Symova zeitnah über den Todesfall zu informieren. 

Welche Leistungen werden im Todesfall ausgerichtet? 

Im Todesfall können je nach persönlicher Situation Rentenleistungen, Kapitalleistungen oder eine Kombination daraus ausgerichtet werden. Welche Leistungen ausbezahlt werden, richtet sich nach dem Vorsorgereglement und den individuellen Anspruchsvoraussetzungen.

Sie sind verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft

Überlebende Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner haben Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Diese beträgt:

  • vor der Pensionierung zwei Drittel der versicherten Invalidenrente
  • nach der Pensionierung zwei Drittel der laufenden Altersrente

Zusätzlich besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital.

Welche Leistungen erhalten Kinder?

Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

Der Anspruch besteht:

  • bis zum vollendeten 18. Altersjahr
  • bis zum Abschluss der Ausbildung
  • oder bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit bei mindestens 70 % Invalidität

Der Anspruch dauert längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Je nach familiärer Situation kann zusätzlich Anspruch auf das Todesfallkapital bestehen.

Sie sind unverheiratet und in einer Lebenspartnerschaft

Bei unverheirateten Personen (ledig, geschieden oder verwitwet) kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Partnerrente bestehen.

Voraussetzung ist insbesondere, dass ein Unterstützungsvertrag zu Lebzeiten bei der Symova eingereicht wurde und die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ohne eingereichten Unterstützungsvertrag besteht kein Anspruch auf eine Partnerrente. Wurde eine Begünstigtenerklärung eingereicht, so kann zusätzlich ein Anspruch auf das Todesfallkapital bestehen.

Warum sind Unterstützungsvertrag und Begünstigtenerklärung wichtig?

Verheiratete Personen und eingetragene Partner sind im Rahmen der reglementarischen Leistungen automatisch abgesichert.

Unverheiratete Personen sollten ihre Vorsorgesituation zu Lebzeiten aktiv regeln:

  • Unterstützungsvertrag für mögliche Rentenleistungen
  • Begünstigtenerklärung für das Todesfallkapital

So kann sichergestellt werden, dass die gewünschten Personen im Todesfall berücksichtigt werden.

Wer erhält das Todesfallkapital?

Stufe 1

Ehegatte

Kein Ehegatte vorhanden? Weiter zu Stufe 2

Stufe 2

Weitere natürliche Personen

Voraussetzung: Die versicherte Person hat der Stiftung zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung eingereicht. Berechtigt ist, wer eine dieser Bedingungen erfüllt:

Personen, die von der versicherten Person bzw. vom Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente in erheblichem Masse unterstützt worden sind.

Die Person, die in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz geführt hat.

Personen, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.

Niemand berechtigt? Weiter zu Stufe 3

Stufe 3

Kinder

Keine Kinder vorhanden? Weiter zu Stufe 4

Stufe 4

Eltern, Geschwister oder Halbgeschwister

Eltern, Geschwister oder Halbgeschwister

Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit meinem Altersguthaben im Todesfall? 

Im Todesfall richtet die Sammelstiftung Symova Leistungen an die anspruchsberechtigten Hinterlassenen aus. Je nach persönlicher Situation handelt es sich um Rentenleistungen, ein Todesfallkapital oder eine Kombination aus beiden Leistungen. 

Welche Leistungen an wen ausgerichtet werden und wie hoch diese ausfallen, hängt insbesondere vom Zivilstand, von den anspruchsberechtigten Personen, vom vorhandenen Altersguthaben und von einem allfälligen Rentenanspruch ab. Massgebend sind die Bestimmungen des Vorsorgereglements. 

Wer erhält Leistungen, wenn eine versicherte Person stirbt? 

Je nach persönlicher Situation können insbesondere folgende Personen Anspruch auf Leistungen haben: 

  • die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte resp. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner 
  • die Kinder 
  • unter bestimmten Voraussetzungen eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner 
  • weitere Personen gemäss der Begünstigtenordnung für das Todesfallkapital 
  • Eltern und Geschwister 

Können Hinterlassenenleistungen gekürzt werden? 

Ja. Hinterlassenenleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden. Die Leistungen der Sammelstiftung Symova werden mit anrechenbaren Leistungen anderer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen koordiniert. 

Auch ein nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum oder eine nicht eingebrachte Freizügigkeitsleistung kann Auswirkungen auf die Hinterlassenenleistungen haben. Ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt, wird für jeden Fall einzeln geprüft.

Wie hoch ist die Ehegattenrente oder die Rente für die überlebende eingetragene Partnerperson? 

Stirbt die versicherte Person vor der Pensionierung, beträgt die Rente zwei Drittel der versicherten Invalidenrente. Stirbt die versicherte Person nach der Pensionierung, beträgt die Rente zwei Drittel der zuletzt ausgerichteten Altersrente. 

Wird neben der Ehegattenrente auch ein Todesfallkapital ausbezahlt? 

Ja. Stirbt eine aktiv versicherte Person oder eine Person mit Invalidenrente, wird neben einem allfälligen Rentenanspruch auch ein Todesfallkapital ausgerichtet. 

Besteht ein Anspruch auf eine Ehegatten-, Partner- oder Geschiedenenrente, entspricht das Todesfallkapital dem Altersguthaben am Ende des Sterbemonats abzüglich des Barwerts der Hinterlassenenrente. Es beträgt jedoch mindestens 50 % des Altersguthabens und mindestens den versicherten Lohn.

Haben Kinder Anspruch auf eine Waisenrente? 

Ja. Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 

Der Anspruch kann bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr weiterbestehen, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Die Waisenrente beträgt einen Sechstel der versicherten Invalidenrente beziehungsweise der zuletzt ausgerichteten Altersrente. 

Hat meine Lebenspartnerin oder mein Lebenspartner Anspruch auf eine Partnerrente? 

Ein Anspruch auf eine Partnerrente kann bestehen, wenn die Voraussetzungen des Vorsorgereglements erfüllt sind und der Sammelstiftung Symova zu Lebzeiten ein Unterstützungsvertrag eingereicht wurde. 

Ohne Unterstützungsvertrag besteht kein Anspruch auf eine Partnerrente. Der Vertrag ermöglicht die Anspruchsprüfung, garantiert aber nicht automatisch eine Leistung. 

Was muss ich tun, wenn ich meine Lebenspartnerin oder meinen Lebenspartner absichern möchte? 

Für einen möglichen Anspruch auf eine Partnerrente müssen Sie zu Lebzeiten einen Unterstützungsvertrag bei der Sammelstiftung Symova einreichen. 

Wenn Ihre Partnerperson beim Todesfallkapital berücksichtigt werden soll, kann zusätzlich eine Begünstigtenerklärung erforderlich sein. Prüfen Sie beide Dokumente regelmässig und passen Sie diese an, wenn sich Ihre Lebenssituation verändert.

Was passiert, wenn kein Anspruch auf eine Partner- oder Geschiedenenrente besteht? 

Besteht kein Anspruch auf eine Partner- oder Geschiedenenrente, entspricht das Todesfallkapital bei einem Todesfall vor der Pensionierung grundsätzlich dem Altersguthaben am Ende des Sterbemonats. Es entspricht mindestens dem versicherten Lohn. 

Die Auszahlung erfolgt an die anspruchsberechtigten Personen gemäss der Begünstigtenordnung des Vorsorgereglements. 

Kann ich bestimmen, ob meine Hinterlassenen eine Rente oder ein Todesfallkapital erhalten? 

Nein. Ob eine Rente, ein Todesfallkapital oder beide Leistungen ausgerichtet werden, ist im Vorsorgereglement festgelegt. 

Unverheiratete Personen können jedoch vorsorgen: Mit einem Unterstützungsvertrag ermöglichen sie die Prüfung eines Anspruchs auf eine Partnerrente. Mit einer Begünstigtenerklärung können sie innerhalb der reglementarischen Möglichkeiten beeinflussen, wer das Todesfallkapital erhält und wie es innerhalb einer Anspruchsgruppe aufgeteilt wird.

Wird auch nach der Pensionierung ein Todesfallkapital ausbezahlt? 

Ein Todesfallkapital kann ausbezahlt werden, wenn eine Person innerhalb von fünf Jahren nach der Pensionierung stirbt. Es entspricht fünf Jahres-Altersrenten abzüglich der bereits ausbezahlten Altersrenten. 

Können Hinterlassenenleistungen gekürzt werden?

Die Hinterlassenenleistungen werden mit Leistungen anderer Versicherungen koordiniert.

Dabei werden insbesondere Leistungen der Unfallversicherung, Militärversicherung sowie weiterer Sozial- und Vorsorgeversicherungen berücksichtigt.

Übersteigen die gesamten Leistungen den zulässigen Rahmen, können Kürzungen vorgenommen werden. Die Prüfung erfolgt immer im Einzelfall. Auch ein nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum oder eine nicht eingebrachte Freizügigkeitsleistung kann Auswirkungen auf die Hinterlassenenleistungen haben. Ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt, wird für jeden Fall einzeln geprüft.