Sie möchten Wohneigentum kaufen, selbstbewohntes Wohneigentum erstellen, wertvermehrend umbauen oder Ihre Hypothek reduzieren? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie dafür Mittel aus Ihrer Pensionskasse einsetzen.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Beim Vorbezug beziehen Sie einen Teil Ihres Altersguthabens. Bei der Verpfändung bleibt Ihr Guthaben bei der Symova und dient der Bank als Sicherheit.
Wichtig: Das Wohneigentum muss von Ihnen selbst genutzt werden. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen oder mehrere Objekte gleichzeitig können nicht mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert werden.
Vorbezug oder Verpfändung
Vorbezug
Bei einem Vorbezug wird ein Teil Ihres Altersguthabens ausbezahlt und direkt für Ihr Wohneigentum verwendet. Dadurch steht Ihnen mehr Eigenkapital zur Verfügung, zum Beispiel für den Kauf von Wohneigentum oder für die Rückzahlung einer Hypothek.
Ein Vorbezug hat Auswirkungen auf Ihre Vorsorge: Ihr Altersguthaben reduziert sich und Ihre künftigen Altersleistungen fallen tiefer aus. Der vorbezogene Betrag wird zudem separat besteuert.
Verpfändung
Bei einer Verpfändung bleibt Ihr Sparguthaben bei der Symova. Es dient der Bank als Sicherheit für Ihre Hypothek. Ihre Vorsorgeleistungen werden nur gekürzt, wenn die Bank das Pfand tatsächlich verwertet. Erst dann entstehen auch steuerliche Folgen.
Wofür dürfen Sie Pensionskassengeld verwenden?
Sie dürfen Mittel aus der beruflichen Vorsorge insbesondere verwenden für:
- den Kauf einer selbstbewohnten Wohnung oder eines selbstbewohnten Einfamilienhauses
- die Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum
- wertvermehrende Umbauten oder Renovationen von selbstbewohntem Wohneigentum
- die Rückzahlung einer Hypothek
- den Erwerb von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft
Nicht möglich ist die Verwendung insbesondere für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, reine Unterhaltskosten, Möbel, Hypothekarzinsen, Baukredite oder Bauland ohne zulässigen WEF-Verwendungszweck.
Wie viel können Sie vorbeziehen oder verpfänden?
Bis zum 50. Altersjahr können Sie grundsätzlich Ihre aktuelle Austrittsleistung oder einen Teil davon vorbeziehen oder verpfänden.
Bei einem Vorbezug gilt ein Mindestbetrag von CHF 20’000. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft.
Wenn Sie im Zeitpunkt des Bezugs älter als 50 Jahre sind, können Sie höchstens den höheren der folgenden Beträge verwenden:
- die im Alter 50 vorhandene Austrittsleistung
- die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs
Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters möglich. Ein erneuter Vorbezug ist grundsätzlich frühestens nach fünf Jahren möglich. Rückzahlungen sind möglich; der Mindestbetrag pro Rückzahlung beträgt CHF 10’000.
Wichtige Hinweise
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, braucht es die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehegattin, Ihres Ehegatten oder Ihrer eingetragenen Partnerin beziehungsweise Ihres eingetragenen Partners. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt werden.
Ein Vorbezug wird im Grundbuch angemerkt, sofern sich das Wohneigentum in der Schweiz befindet. Wenn Sie das Wohneigentum verkaufen oder nicht mehr selbst bewohnen, kann eine Rückzahlungspflicht entstehen.
So gehen Sie vor
Planen Sie einen WEF-Vorbezug oder eine Verpfändung frühzeitig. Die Prüfung ist erst möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In My Symova können Sie Ihren möglichen WEF-Vorbezug simulieren. Das Antragsformular finden Sie ebenfalls in My Symova der Webseite, im Download-Bereich oder Sie können es bei der Geschäftsstelle beziehen.
Wir empfehlen Ihnen, den Vorbezug oder die Verpfändung mindestens drei Monate vor der geplanten Realisierung anzumelden.
Eine direkte Auszahlung an Sie ist ausgeschlossen. Der Betrag wird direkt an die berechtigte Stelle überwiesen, zum Beispiel an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die Wohnbaugenossenschaft.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Vorbezug und Verpfändung?
Beim Vorbezug wird Geld aus Ihrer Pensionskasse ausbezahlt. Dadurch reduzieren sich Ihr Altersguthaben und Ihre künftigen Altersleistungen. Bei der Verpfändung bleibt Ihr Guthaben bei der Symova und dient der Bank als Sicherheit. Ihre Leistungen werden nur reduziert, wenn das Pfand tatsächlich verwertet wird.
Kann ein Vorbezug meine Leistungen reduzieren?
Ja. Ein Vorbezug reduziert Ihr Altersguthaben. Dadurch fallen Ihre künftigen Altersleistungen tiefer aus. Bei Tod kann eine spätere Hinterlassenenrente gekürzt werden. Bei einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung entfällt die Kürzung im entsprechenden Umfang.
Muss ich den Vorbezug versteuern?
Ja. Der vorbezogene Betrag wird als Kapitalleistung aus der Vorsorge separat besteuert. Die Steuern müssen aus eigenen Mitteln bezahlt und können nicht vom vorbezogenen Betrag abgezogen werden.
Kann ich die bezahlten Steuern zurückfordern?
Wenn Sie den Vorbezug später zurückzahlen, können Sie die beim Vorbezug bezahlten Steuern bei der zuständigen Steuerbehörde zurückfordern.
Kann ich nach einem Vorbezug weiterhin Einkäufe tätigen?
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind grundsätzlich erst wieder möglich, wenn der Vorbezug zurückbezahlt wurde.
Kann ich Pensionskassengeld für eine Ferienwohnung verwenden?
Nein. Mittel aus der beruflichen Vorsorge dürfen nur für selbstbewohntes Wohneigentum verwendet werden. Ferienwohnungen und Zweitwohnungen sind ausgeschlossen.
Gibt es einen Mindestbetrag für den Vorbezug?
Ja. Der Mindestbetrag beträgt CHF 20’000. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft.
Wie oft kann ich einen Vorbezug machen?
Ein erneuter Vorbezug ist grundsätzlich frühestens nach fünf Jahren möglich.
Bis wann kann ich einen Vorbezug oder eine Verpfändung beantragen?
Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters möglich.
Wohin wird der Vorbezug ausbezahlt?
Eine direkte Auszahlung an Sie ist ausgeschlossen. Der Betrag wird direkt an die berechtigte Stelle überwiesen, zum Beispiel an den Verkäufer, Ersteller, Bank oder an die Wohnbaugenossenschaft.
Was passiert, wenn ich das Wohneigentum verkaufe oder nicht mehr selbst bewohne?
In diesem Fall kann eine Rückzahlungspflicht entstehen. Bitte kontaktieren Sie die Symova frühzeitig, wenn sich Ihre Wohn- oder Eigentumssituation ändert.
Fallen für einen Vorbezug oder eine Verpfändung Gebühren an?
Für die Bearbeitung fallen Gebühren an:
- Vorbezug: CHF 400
- Vorbezug bei Wohneigentum im Ausland: CHF 600
- Verpfändung: CHF 200.